- Sachsens Mutante der Euthanasie - die Kumpanei zum Dahinsiechen - 

 Die moral-politische Verwahrlosung


Um der in diesem Zusammenhang bisher weitverbreiteten Praxis, mit der Worthülse des Wohls den Rassismus gegenüber Betreuten in Ämtern des öffentlichen Rechts und in Justizbehörden zu beenden, sah der Gesetzgeber sich genötigt, nach 15 Jahren Gültigkeit des § 1901 BGB, diesen aufzuheben. Es gilt seit dem 01. Januar 2023 das Primat der Unterstützung, § 1821 Abs. 1 S.2 BGB i.V.m. Artikel 12 Abs. 3 der UN-BRK.


Vor diesem Hintergrund ist jetzt zentraler Maßstab der Betreuung und Betreuungsführung die Unterstützung der unter Betreuung stehenden, die Feststellung und Umsetzung der Wünsche und des Willens der betroffenen Person. Diese Aspekte sind nunmehr handlungsleitend für alle Akteure des Betreuungsrechts, also Gerichte, Betreuungsbehörden, Sozialverwaltungen und „last but not least“ für die gerichtlich bestellten Betreuer.


Bereits nach einer Entscheidung des BGH vom 22. Juli 2009 - XII ZR 77/06 - durfte der Begriff des Wohls nicht losgelöst von seinen subjektiven Vorstellungen und Wünschen des Betroffenen bestimmt werden. Wenn der wirkliche Wunsch und der Wille nicht ermittelt werden kann, kommt es auf den mutmaßlichen Willen an. Lässt sich dieser z.B. anhand von früheren Äußerungen nicht feststellen, kann nachrangig auf das Interesse des Betroffenen und damit auf objektivere Kriterien zurückgegriffen werden.


Diese gesetzliche Festlegung haben die genannten Protagonisten am seit 2018 laufenden Betreuugsverfahren über den Betroffenen Alexander Hofmann mit Entsetzen anderer und beharrlich in abscheulicher, nahezu krimineller Weise ignoriert. Der "Vorzug" zum  Nachrang der Interessen objektiver Kriterien war für alle Protagonisten ein „gefundenes Fressen“, um ihrer DNA des lebensunwerten Lebens Futter zu geben.


Existenz ist die Bekanntgabe der Reform des Betreuungsrechts am 12.05.2021, und darüber hinaus verbindlich zum 01.01.2023. Hierdurch hatten allesamt die am Verfahren 5 XVII 104/04, Amtsgericht Kamenz, genannten beteiligten Protagonisten genügend Zeit, sich über den Wandel grundlegender Rahmenbedingungen, an die Gültigkeit und rechtliche Wirksamkeit des Betreuungsrechts 2023 und über die geschützten Interessen des Betroffenen Alexander Hofmann sachkundig zu machen. 


Indessen, im Verhandlungszeitraum seit 2018, auch noch explizit ab den angekündigten Zeitraum  12.05.2021, wurde von den beteiligten Protagonisten der Begriff zum Wohl als Entscheidungshilfe auch weiterhin benutzt, um vorsätzlich den Betroffenen Alexander Hofmann in seiner Lebensführung zu schädigen, zumal er sich wegen seiner Behinderung gegenüber dieser massiven rassistischen Diskriminierung nicht erwehren kann.


Hier ist offensichtlich weitumfassend die DNA des Nationalsozialismus nach Hoche/Binding im Landgerichtsbezirk Görlitz erkennbar, als bildungsfernes Kennzeichen der genannten Protagonisten, um mit Extravaganz oder Dekadenz ihre Weltanschauung des Rassismus gegenüber „leerer Menschenhülsen“  in Einklang zu bringen.



Betreuungsrecht ab 01. Januar 2023


§ 1821 BGB

ist inhaltlich kein Orientierungs- , sondern der Rechtsmaßstab als Grundlage für jedes Handeln aller der am genannten Betreuungsverfahren

5 XVII 104/04, Amtgericht Kamenz,  Beteiligten. Der § 1821 BGB wirkt direkt in betreuungsgerichtliche Aufsicht und ebenfalls in sämtliche gerichtliche Genehmigungsverfahren ein. Damit wird das Recht des Betroffenen Alexander Hofmann und anderen der vulnerablen Personengruppe in den Mittelpunkt auf Selbstbestimmung durchgesetzt. Klargestellt wird damit, daß objektive Interessen innerhalb eines Betreuungsverfahrens wirkungslos sind. Eine Unterwerfung der Rechte von Betroffenen unter den Begriff zum Wohl ist nun nicht mehr möglich.


§ 48 FamFG

-Beantragung Abänderung und Wiederaufnahme-

Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung rückwirkend aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nur auf Antrag. Die zugrunde liegende Sach- und Rechtslage für Betroffene hat sich durch die Einführung des neuen Betreuungsrechts 2023, der Korrektur grundlegender Rahmenbedingungen, wesentlich verändert.


§ 274 FamFG

-Gesetz über das Verfahren in Familiensachen-
Zu beteiligen sind der Betroffene, Betreuer, Verfahrenspfleger und auf Antrag im Interesse des Betroffenen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister, u.a.


§ 276 FamFG

-Verfahrenspfleger-

Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen. Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlchen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er wahrt die Interessen des Betroffenen im Verfahren. Wichtig sind Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen Pädagogik, Psychologie und Recht. Für Betroffene mit ihrer Autismus-Spektrum-Störung sind Kenntnise zum herausfordernden Verhalten dieser  vulnerablen Personengruppe obligatorisch. 

 

§ 58 FamFG

-Statthaftigkeit der Beschwerde-

Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.


Mit dem reformierten Betreuungsrecht

ergibt sich die Möglichkeit, gegen die bisher im Freistaat Sachsen praktizierte Mutante der Euthanasie des Dahinsiechens von unseren Kindern, Geschwistern und anderen der Herkunftsfamilien, von Betroffenen mit ihrer Autismus-Spektrum-Störung, gegen die Justiz, den Betreuungs- und Amtsgerichten, Betreuern und Betreuungsbehörden, den Gesundheitsämtern und Einrichtungen der Behindertenhilfe, wo Betroffene unserer Familie, unsere Kinder "versorgt" werden, vorzugehen.



Institutioneller Rassismus im Netzwerk des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales

Der Sächsischer Landtag, Pet.-Nr.: 07/00171/6, vom 12.02.2020 zum Thema "Menschen aus dem Autismus-Spektrum", beauftragt die Staatsregierung und stellt folgende Forderungen auf:


  1. Erarbeitung einer Expertise zur Ermittlung des Bedarfs für Menschen mit autistischer Behinderung für eine unterstützende Wohnform in Beziehung auf die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vom 01.01.2020
  2. Aufforderung an den Freistaat Sachsen, entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip Leistungen für eine Struktur zum Wohnen für diese vulnerable Personengruppe unverzüglich aufzubauen bzw. ausreichend vorzuhalten.


Die Staatsministerin Köpping läßt an den Sächsischen Landtag ausrichten:


 „Autismus ist kein einheitliches Behinderungsbild. Eine einheitliche Strategie für Hilfen und Angebote für die relativ kleine Gruppe von Menschen mit ASS in ihren höchst unterschiedlichen Ausprägungen zu entwickeln und umzusetzen, ist mit vertretbaren Aufwand nicht möglich. Zudem würde eine spezielle Autismusstrategie der Vielfalt der Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen in ihrer Gänze nicht gerecht. Sie würde Forderungen nach entsprechenden Strategien auch für andere Behinderungsarten nach sich ziehen. Eine systematische Erfassung von Hilfen und Angeboten für Menschen mit ASS gibt es in Sachsen nicht. Für eine statistische Erfassung fehlen entsprechende Rechtsgrundlagen“.

(vgl. E-Mail vom November 2020 an die SPD-Fraktion im Sächsischen Landtag)


Hier wird der blanke Rassismus sichtbar, sich nach nationalsozialistischer Tradition Anziehungskräfte nach Hoche/Binding zum Dahinsiechen von "Ballastexistenzen" abzeichnen, die sich möglicherweise zu einem Mythos bei der Staatsministerin Köpping und ihren Bediensteten verformt haben.


Da helfen auch Köppings Scheinauftritte zum Welt-Autismus-Tag am 2. April 2024 nicht, um damit zu prahlen, daß bereits 650.000 € an Zuwendungsempfänger in 4 Jahren für 2.600 Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung ausgegeben wurden. Aufgerechnet sind das 20 Cent pro Mensch pro Tag mit einer "ASS-Störung".


Diese von Köpping genannte geschätzte Zahl  von 2.600 bis 4.400 bezieht sich ausschließlich auf Autisten mit dem Kanner-Syndrom, die in der 3. und 4. Generation in Sachsen leben. 36 % davon benötigen eine Wohnform, die im Durchschnitt bei 82% der ermittelten Tätigkeiten sehr weitgehende fachliche Unterstützung benötigen oder die Tätigkeiten müssen stellvertretend ausgeführt werden. 

(vgl. Expertise Autismus-Therapiezentrum Trier, November 2009)


Die aus den Herkunftsfamilien stammenden 2000 Mütter mit nun 80 Jahren oder älter, die sich 50 Jahre lang ihren Arsch für ihre behinderten Kinder aufgerissen haben, können nicht sterben, da für die bisher integrationserfahrenen nun erwachsenen Autisten nur noch die sächsische Mutante der Euthanasie zum Dahinsiechen in Verantwortung von Köpping und ihren Bediensteten vorgesehen ist.


Köppings "Gesinnungswandel", dieses Dahinsiechen nun mit Geld zu neutralisieren, ist übelstes, erniedrigendes, rasisstisches Possenspiel.


Ende 2025 werden Ergebnisse einer beauftragten Studie mit Empfehlungen für besondere Unterstützungsbedarfe für diese vulnerablen Personengruppe  erwartet. Diese Studie gibt es schon: Empfehlungen für eine Autismus-Strategie Bayern. Nun kann sein, daß Autisten in Bayern anders als in Sachsen ticken.  


Jedoch Bis heute ist die Staatsregierung des Freistaates Sachsen der Forderung des Sächsischen Landtags nicht gefolgt. Die Mutante der Euthanasie zum Dahinsiechen dieser vulnerablen Personengruppe gegenüber Menschen, die sich wegen ihrer Behinderung gegen das verordnete Dahinsiechen nicht erwehren können,  ist weiterhin fundamentaler Bestand der Sächsischen Rassenpolitik.


Falls Staatsministerin Köpping demnächst an einem Sonntag mit Ihren Kindern oder Enkeln frühstücken und in ein Honigbrötchen beißen sollte, dann wäre es möglich, die Information zu erhalten, daß Amtsträger der öffentlichen Gewalt des Freistaates Sachsen beschließen, keine Wohnungen und keine Bildung für Ihre Kinder oder Enkel vorhalten und diese statt dessen zum Dahinsiechen mit Drogen überfüttert in Psychiatrien überstellt und erhaltend ernährt, in Alters- und Pflegeheimen ohne jegliche Eingliederungshilfe wie ein Wandschrank  eingestallt und diese zur Verwahrlosung frei gegeben. Möglicherweise ist die Staatsministerin Köpping spätestens dann verständigt, nicht mehr mit der Auffassung, sich zur Sicherung eigener Privilegien mittels Wegschauen und Verantwortungslosigkeit gegenüber dem institutionellen Rassismus im Freistaat Sachsen rechtfertigen zu können.







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