- Sachsens Mutante der Euthanasie - die Kumpanei zum Dahinsiechen -

 Die Mutation zum vaterlosen Kind - eine Anleitung


Betreuerin Hofmann, G., Kamenz

Rechtanwältin Gruner, Fachanwältin für Familienrecht, Rechtsanwaltsbüro Kamenz


Mutter Hofmann und Mutter Gruner schließen einen nach Euthanasie stinkenden Pakt. Die persönliche und soziale Bindung vom Betroffenen Alexander Hofmann zu seinem Vater ist auszulöschen. Des Betroffenen Hirn ist durch Keulenwurf zu zerstören; sein Erinnerungsvermögen zu seinem Vater ist zugrunde zu richten. Der Sohn soll vom Vater weggesperrt werden. Das Ziel der Betreuerin Hofmann, G. ist, eine Bestrafungsaktion gegen ihren Sohn Alexander Hofmann von der Rechtsanwältin Gruner sanktionieren zu lassen.


Anlaß ist der Stress der Betreuerin Hofmann, der Betroffene Alexander Hofmann wäre nach dem letzten Urlaub mit seinem Vater "hochgradig verstört" und sie hätte Mühe gehabt, ihren Sohn wieder „zu normalisieren“. Dabei ist die Betreuerin nicht in der Lage, dem herausfordernden Verhalten ihres autistischen Sohnes positiv zu begegnen. Der Betroffene mit seinen 40 Jahren wehrt sich mit seinen ihm zur Verfügung stehen Mitteln des Autismus der eingeschränkten Wehrhaftigkeit nach einem Urlaub mit seinem Vater  gegen den Mief seiner Mutter.


Dem Sohn mit seiner autistischen Behinderung wurden von seinem Vater hilfreiche und achtsame Interaktionen geboten. In der Kommunikation erlernten beide neben der Sprache ein Zeichensystem, um sich verständigen zu können, um Wünsche und den Willen gegenseitig mitzuteilen. Durch regelmäßige Initiativen des Vaters ist es dem Sohn gelungen, trotz seinem autistischen herausfordernden Verhalten, mit ständig eigener Lebendigkeit, mit eigener Kreativität in nahezu allen Bereichen am gesellschaftlichen Leben, mit positiver Reaktion anderer, teilnehmen zu können (Konzertbesuche, Bergwandern, Flugreisen, Hotelaufenthalte, Musizieren, u.a.)


Um das zu ändern, RA Gruner wittert Kohle. Rechtswissenschaften im Freistaat Sachsen in Dresden studiert, Gruner schmeißt ihren Turbo an. Ihr in dieser Ausbildung beigebrachtes Wissen über den Einsatz einer Geldmaschine für ihr Konto wird aktiviert. NS-Unrecht ist bei der Juristenausbildung kein Pflichtfach, von ihr wissentlich versäumt. Besseres stand an. Wie kann ich bewirken, geistig umhüllte Idioten, „Ballastexistenzen“, aus der Gesellschaft separieren. RA Gruner greift zur Keule, läßt dem Vater einen Schriftsatz zustellen; im Stil eines Schreibtischtäters, der Mentalität der kanalisierten Macht, vom Typus einer in der nationalsozialistischen Volksgemeinschaft zur Denunziation von "Ballastexistenten"  tätigen: 

 

 „Aufgrund Alexanders Behinderung ist er rein familienrechtlich zu behandeln wie ein minderjähriges Kind. Der Umgang zwischen dem Kindesvater und dem minderjährigen Kind setzt voraus, dass der Umgang im Interesse des Kindes ist und das Kindeswohl nicht gefährdet. Beides kann im Fall von Alexander nicht festgestellt werden - im Gegenteil: Es ist davon auszugehen, dass Alexander in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt wird, sollte er in eine für ihn völlig fremde Umgebung gebracht werden und von für ihn völlig fremden Menschen betreut werden. Sofern Sie Informationen über Alexander wünschen, können Sie dies unserem Büro mitteilen. Dann wird unsere Mandantin einmal im Jahr einen Bericht verfassen und Ihnen diesen übersenden.“

(vgl. Schriftsatz Anwalt Kamenz, Susanne Gruner, Mario Hemedinger, an den Vater)


Da ist sie wieder, die in brauner Suppe gefärbte Robe einer Rechtsanwältin für Familienrecht Gruner, der Rechtsanwaltskanzlei Kamenz. Der Betroffene soll sich wieder zu einem Kind mutieren. Für RA Gruner mit ihrem nationalsozialistischen Rechtsverständnis der Ausgrenzung von „Defektmenschen“ aus der Gesellschaft, ist das bestimmende Handeln „zum Wohle“ des Betroffenen, ihm noch lebend sein Dahinsiechen zu erlernen. Der Sinn des Lebens, ein Lebensinhalt des Betroffenen, mit der elterlichen Bindung, wird durch eine menschenunwürdige Entscheidung der Betreuerin mithilfe einer fragwürdigen Rechtsanwältin weggebombt. 


Gefühle von Hoffnungslosigkeit und andauernder Trauer, die Auswirkungen auf die Gesundheit des Betroffenen Alexander Hofmann haben werden, Gruner mit dem Vorsatz, den Sohn und seinen Vater zu demütigen; RA Gruners brutales Menschenbild, die Not des Sohnes, daß er sich wegen seiner Behinderung nicht erwehren kann, daraus Geld zu machen, das ist Gruner Leitmotiv, um skrupellos sonntags mit ihrem Kind in lustiger Runde in das frische Honigbrötchen zu beißen.


Bis heute wird die Bestrafungsaktion der Betreuerin Hofmann, G., im Schlepptau RA Gruner, gegenüber dem Betroffenen mit Unterstützung aller Protagonisten sanktioniert. Die Folge ist, es kommt erwartungsgemäß durch das autismusbedingte herausfordernde Verhalten der Wechselbeziehung zwischen dem Betroffenen und der Umwelt zur Katastrophe. Auf der Seite "Das kolonialisierte Gehirn" sind die Auswirkungen des Dahinsiechens am lebendigen Leibe ausführlich dokumentiert. 


Verwahrlosung mit krimineller Absicht

Ein herbeigeführter krimineller Zustand der Verwahrlosung des Betroffenen Alexander Hofmann ist eingetreten. Diese Form der nun erfolgten Aussonderung bedeutet für den Betroffenen den ganz gewöhnlichen Alltagsrhythmen, Bedarfen und Lebensbeziehungen entzogen und in der dafür geschaffenen „Sonderwelt“ im Wohnheim mit psychischen Belastungen, Hospitalisierungssymptomen und Abbauerscheinungen zum Dahinsiechen verwahrt zu werden. Diese vorhandene menschenunwürdige Situation läßt deshalb keinen weiteren Lebensort für den Betroffenen unter dem Deckmantel der Vereinigung Lebenshilfe in der Wohnstätte Dörgenhausen zu.


Um noch einen "drauf zu setzen", hat die Betreuerin Hofmann, G. das Personal des Wohnheims Dörgenhausen veranlaßt, alle Fotos, die den Betreuten an seinen Vater erinnern, aus seinem Zimmer zu entfernen. 


Diese ausführlich dargestellte, unter jahrelanger Duldung der Justiz- und Betreuungsbehörden im Landgerichtsbezirk Görlitz anhaltende widerwärtige Verhaltensweise der bestellten Betreuerin Hofmann, G., die das bestehende Abhängigkeits- bzw. Schutzverhältnis des aufgrund der Behinderung eingeschränkt wehrhaften Betroffenen dazu nutzt, zu demütigen, vorsätzlich den familiären Zusammenhalt zwischen dem Sohn und dem Vater zu zerstören, dem Betroffenen gesundheitlich zu schädigen, ist Anlaß genug, Betreuerin Hofmann, G. zwingend zu entlassen.


Insbesondere ihre Bestrafungsaktion, den Betroffenen herabzuwürdigen, der aus Gründen seiner Behinderung und seinem folgerichtigen Verhaltens nach einem Urlaub mit seiner Bezugsperson, seinem Vater, auf Grund seiner Behinderung sich nicht verbal normalsinnlich ausdrücken zu können, seine Wünsche bei der Betreuerin nicht erfüllt zu sehen, seinen Willen nur nonverbal mitteilen und von anderen verstehen zu können, führt seinerseits zu Erregung, Angespanntheit, aber auch zur Hilflosigkeit und Ausgeliefert-Sein, zu seinem Schmerz wegen seiner Behinderung nun wiederholt sich herabwürdigt zu sehen.


Die Betreuerin Hofmann, G. hat sich als ungeeignet erwiesen, die Angelegenheiten des Betroffenen so zu besorgen, daß dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen und Willen gestalten kann. Es sind bereits schwere gesundheitliche Schäden beim Betroffenen und erhebliche Benachteiligungen wegen seiner Behinderung durch ausbleibende Führung und Betreuung durch die Betreuerin und der Mißachtung von § 1821 BGB eingetreten. 


§ 1908b BGB Entlassung des Betreuers (alte Fassung gültig bis 31.12.2022)

§ 1868 BGB Entlassung des Betreuers (gültig seit 01.01.2023)

Trotz mehrerer Anträge des Vaters ist das Betreuungsgericht beim Amtsgericht Kamenz den gesetzlichen Bestimmungen nicht gefolgt.


Die Durchseuchung des institutionellen Rassismus zum Dahinsiechen am lebendigen Leibe am Beispiel gegenüber dem Betroffenen Alexander Hofmann mit seinen schwerwiegenden Syptomen des Autismus, ist bei Richterin Stolberg und den Bediensteten im Betreuungsgericht beim Amtsgericht Kamenz unverkennbar. Es sind allesamt Kuratoren, die der Auffassung sind, sich zur Sicherung ihrer eigenen Privilegien mittels Anwendung ihrer DNA nach Hoche/Binding rechtfertigen zu können.



 

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